18. Mai 2012

Ein Pferdekauf kann teuer zu stehen kommen

Der Kauf eines Pferdes kann den Käufer im wahrsten Sinne den Wortes teuer zu stehen kommen, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass nicht alle Angaben des Verkäufers wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Wir fragen die Rechtsanwältin Dr. Frauke Prengel, worauf Käufer unbedingt bei der Vertragsgestaltung achten sollten und welche Rechte Käufer haben, wenn sich nachträglich ein Mangel herausstellt?

Frau Dr. Prengel, Sie beraten Ihre Mandanten bei der Ausgestaltung von Pferdekaufverträgen. Welche Unterschiede gilt es zu beachten bei Verträgen zwischen Privatleuten und dem Kauf eines Pferdes durch eine Privatperson von einem Unternehmer?

Im Grunde gilt zunächst bei Vertragsgestaltungen immer das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Parteien können nahezu alles vereinbaren, was ihnen wichtig erscheint. Diese Vertragsfreiheit sollten die Parteien auch ausnutzen. Denn anders als etwa der Kauf eines Sofas, ist der Kauf eines Pferdes höchst speziell, die Erwartungen individuell und vielschichtig.

Kein Pferd gleicht dem anderen, ein Austausch ohne jedweden Kompromiss ist kaum möglich. So ist dem einen Käufer wichtig, dass sein zukünftiges Pferd verladefromm ist, weil er regelmäßig auf Turniere fährt, dem anderen ist es wichtiger, dass sein Pferd nicht vor einer weißen Plane scheut. Wenn davon die Kaufentscheidung abhängt, müssen die Parteien dies vereinbaren, denn das Gesetz sieht für solche speziellen Wünsche keine generelle Regelung vor.

Kauft aber eine Privatperson ein Pferd von einem Unternehmer – z. B. einem Pferdehändler – gilt es, die Grundsätze des sog. Verbrauchsgüterkaufs zu berücksichtigen, die den Käufer als Privatperson, also den Verbraucher, besonders schützen. So kann der Unternehmer im Kaufvertrag nicht ohne Weiteres die Verjährungsfristen verkürzen oder die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einschränken.

Von besonderer Bedeutung beim Pferdekauf ist die Beweislastumkehr, die beim Verbrauchsgüterkauf gilt. Diese Beweislastumkehr besagt, dass für den Fall, dass ein Pferd im ersten halben Jahr nach dem Kauf einen Mangel zeigt (z. B. Erkrankung an den Atemwegen oder der Gelenke), muss der Unternehmer in der Regel beweisen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an den Privatmann noch gesund war.

Bei einem Kauf unter Privatpersonen, muss der Käufer, der sich auf einen Mangel beruft, beweisen, dass der Mangel bereits vorlag, als er das Pferd übernommen hat. Da ein Pferd als Lebewesen ständigen Veränderungen unterliegt, ist es oft schwierig, nachzuweisen, wann die Erkrankung/Verletzung auftrat. Derjenige, dem die Beweispflicht auferlegt wird, hat in einem Prozess oft das Nachsehen.

Worauf sollten Käufer unbedingt bei der Vertragsgestaltung achten?

Käufer sollten darauf achten, dass sie ihre Rechte, für den Fall, dass das Pferd unbemerkt beim Kauf erkrankt oder verletzt ist, nicht zu weit einschränken. Käufer sollten auch darauf achten, dass ihre individuellen Erwartungen an die Eigenschaften des Pferdes im Vertrag festgehalten werden. Z. B. muss klar vereinbart werden, ob das Pferd etwa zum Sport geeignet sein soll oder als Reitpferd für Kinder gedacht ist etc.

Je konkreter der Käufer vertraglich die erwarteten Eigenschaften des Pferdes festhält, umso sicherer kann er sich beim späteren Fehlen dieser Eigenschaften auf Gewährleistungsrechte berufen. Dazu sollten Verträge immer schriftlich geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind zwar wirksam, aber bei Streit im Nachhinein kaum nachweisbar.

Um bestimmte Verletzungen oder Krankheiten ausschließen zu können, empfiehlt sich auch eine Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt. Dabei sollte der Käufer den Tierarzt selbst wählen.

Wann liegt ein Sachmangel oder Rechtsmangel vor? Und welche Rechte hat der Käufer, wenn sich nachträglich ein Mangel herausstellt?

Das Gesetz unterscheidet zwischen Sachmangel und Rechtsmangel. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das gekaufte Pferd Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die im Kaufvertrag nicht vorbehalten wurden. Ein Beispiel wäre, dass an dem Pferd ein Pfandrecht besteht, was dem Käufer nicht mitgeteilt wurde.

In der Praxis von größerer Bedeutung ist der Sachmangel. Wann ein Sachmangel vorliegt, richtet sich zunächst nach dem, was die Parteien vereinbart haben. Fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit, Eigenschaft bei Übergabe des Pferdes, liegt ein Sachmangel vor. Wurde die Beschaffenheit des Pferdes nicht konkret vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (etwa Reitpferd, Beistellpferd o. ä.) nicht eignet. Ist eine konkrete Verwendung nicht vereinbart worden, so muss danach beurteilt werden, ob das Pferd sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden gleicher Art üblich sind und vom Käufer erwartet werden kann.

Je konkreter also die vertraglichen Vereinbarungen sind, umso deutlicher lässt sich feststellen, ob ein Pferd einen sog. Sachmangel aufweist oder nicht. Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer zunächst verlangen, dass der Mangel vom Verkäufer behoben wird. Ist dies nicht erfolgreich geschehen oder nicht möglich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist dem Verkäufer ein Verschulden an dem Mangel vorzuwerfen, so kann der Käufer Schadensersatz verlangen.

Welche Mängel kommen am häufigsten vor?

Der Pferdekauf - reine Glückssache?

Wie eben schon erwähnt, spielen die Sachmängel eine wesentlich größere Rolle beim Pferdekauf als die Rechtsmängel. Es kommt nicht oft vor, dass das gekaufte Pferd mit einem Pfandrecht o. ä. belastet ist. Hingegen sind unerkannte Krankheiten und Verletzungen bei einem lebenden Tier nicht selten.

Sehr oft sind es Verletzungen oder Krankheiten am Bewegungsapparat des Pferdes, die zu einem späteren Streit zwischen den Parteien führen. Denn anders als bei einer Krankheit, deren Entstehungszeitpunkt einfacher festzustellen ist, sind Beeinträchtigungen an den Gelenken und Knochen jederzeit möglich. Meist fühlen sich Käufer und Verkäufer beide im Recht. Jeder ist der Meinung, die Beeinträchtigung sei nicht in seinem Besitz entstanden.

Hinzu kommt, dass ein Pferd mit Einschränkungen im Bewegungsablauf schnell nahezu wertlos wird, da es nicht mehr reitbar ist. Therapien sind sehr kosten- und zeitintensiv und in vielen Fällen kann die Beeinträchtigung nicht auf Dauer behoben werden.

Was sollte der Käufer machen, wenn er den Mangel feststellt?

Stellt der Käufer nach dem Kauf fest, dass sein neues Pferd z. B. lahmt, sollte er immer zunächst den Verkäufer unverzüglich hierüber informieren und ihn auffordern, das Pferd zu behandeln. Dabei muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Sollte die Lahmheit nämlich behandelbar sein, ist die Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung zwingend. Erfolgt sie nicht, kann der Käufer nicht den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

In der Praxis ist dieser formale Schritt der häufigste Stolperstein. Für den Käufer ist es kaum einsehbar, weshalb er nicht selbst den Tierarzt rufen kann und die Behandlungskosten dem Verkäufer in Rechnung stellen kann. In der Tat ist diese gesetzliche Regelung unpraktikabel. Leider hält die Rechtsprechung daran fest.

Zu beachten ist weiter, dass der Käufer auf die Verjährungsfristen achten muss. Ist vertraglich nichts geregelt, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Übernahme des Pferdes. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, sollte der Käufer wegen der Beweislastumkehr dringend darauf achten, dass er den Mangel innerhalb des ersten halben Jahres nach Übernahme des Pferdes anzeigt.

Zum Abschluss noch eine Frage Frau Dr. Prengel. Im Internet können kostenlose Standard-Pferdeverkaufsverträge heruntergeladen werden. Was halten Sie von diesen Verträgen? Welche Risiken birgt ein Standardvertrag für Käufer und Verkäufer?

Standard-Kaufverträge sind nicht individuell ausgestaltet. Vielen Parteien ist nicht bewusst, welche Bedeutung solche pauschale Verträge haben und welche rechtlichen Wirkungen ausgelöst werden.

Leider kommt es sehr oft vor, dass Käufer und Verkäufer diese Verträge so ausfüllen, dass sie missverständlich oder gar widersprüchlich werden. Am Ende gibt das ausgefüllte Formular nicht das wieder, was die Parteien wollten. Bei der Verwendung von Standardverträgen müssen sich die Parteien klar darüber sein, dass meist die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Das bedeutet, dass Unklarheiten immer zu Lasten desjenigen gehen, der den Standardvertrag vorlegt.

Auch gibt es – ähnlich wie beim Verbrauchsgüterkauf – Grenzen in der Vertragsfreiheit. So können etwa Verjährungsfristen nicht beliebig gekürzt werden, Haftungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung zu erlaubten und unwirksamen Klauseln in Standardverträgen ändert sich fortlaufend. Es besteht also die große Gefahr, dass im Internet ein Vertrag heruntergeladen wird, der teilweise nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung entspricht.

Verträge sollen für die Zukunft Rechtsklarheit schaffen. Daher halte ich es immer für sinnvoll, das Käufer und Verkäufer sich zusammensetzen und die jeweils für sie wichtigen Punkte besprechen und notieren. Manchmal passiert es, dass die Parteien dabei feststellen, dass sie von unterschiedlichen Voraussetzungen und Vorstellungen ausgehen.

Mehr über die Rechtsanwältin Frauke Prengel

Dr. Frauke Prengel

Dr. Frauke Prengel ist seit 2006 als selbständige Rechtsanwältin und Mediatorin in Berlin tätig.

Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an der Universität Münster promovierte Frau Dr. Prengel auf dem Gebiet der Mediation. Heute berät und vertritt sie ihre Mandanten im Zivilrecht mit Schwerpunkt Tier- und Pferderecht.

Als passionierte Reiterin und Pferdebesitzerin kennt sie sich zudem gut in der Pferdeszene aus.

Mehr unter: www.siefritz-prengel.de/front_content.php?idcat=37

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