Ob Frühjahrs-Auktion, Jährlings-Auktion oder Oktober-Auktion: Für jeden etwas dabei – die Pferdeauktionen des Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e.V. ziehen stets viele Prominente und Pferdliebhaber an.
Und lukrativ sind sie ebenfalls: „Verkaufen statt Siegen – Mit Pferdeauktionen gewinnt Springreiter Paul Schockemöhle mehr als durch die Teilnahme an Turnieren“ so lautete 1984 die Schlagzeile im Spiegel (DER SPIEGEL 47/1984).
Worauf Ersteigerer bei Pferdeauktionen achten sollten, erläutert die Pferdeliebhaberin und Rechtsanwältin Dr. Frauke Prengel im Interview mit Tierfreizeit.de.
Frau Dr. Prengel, wichtige Informationen wie Angaben zur Abstammung des Pferdes, Geburtsland und Geburtsdatum findet man im Auktionskatalog. Sind diese Angaben bindend? Können daraus Haftungen abgeleitet werden?
In der Tat sollte man bei der Beschreibung des Pferdes im Auktionskatalog sehr überlegt vorgehen. Die Beschreibungen im Katalog sind für die Bieter Grundlage ihrer Kaufentscheidung und damit bindend.
Man unterscheidet aber zwischen bloßen pauschalen Anpreisungen wie „tolles Charakterpferd“ und konkrete Erklärungen zu bestimmten Eigenschaften des Pferdes. Nur wenn im Auktionskatalog konkreten Angaben gemacht werden, z.B. zum Ausbildungsstand oder Alter, die nicht zutreffen, kann der Ersteigerer den Verantwortlichen in die Haftung nehmen.
Wer haftet im Fall einer Versteigerung? Haftet der Verkäufer oder der Auktionator?
Das hängt davon ab, in welcher Funktion der Auktionator auftritt. Tritt er als Kommissionär auf, handelt er also im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung, so wird er direkt Vertragspartner des Ersteigerers (Erwerbers) und haftet diesem gegenüber im Falle von Gewährleistungsverpflichtungen.
Um sich dieser Haftung zu entziehen, kann der Auktionator aber auch als Vertreter des Verkäufers, als sog. Agent, auftreten. In dem Fall handelt er in fremden Namen und auf fremde Rechnung, so dass letztlich der Vertrag mit all seinen Haftungsfolgen zwischen Einlieferer/Verkäufer und Ersteigerer zustande kommt.
Sowohl Einlieferer als auch Ersteigerer sind gut daran beraten, sich vor der Versteigerung über diese Auktionsbedingungen zu informieren. So muss sich der Verkäufer darüber im Klaren sein, dass er gegenüber dem Ersteigerer haftet, sollte der Auktionator als sein Vertreter versehentlich falsche Angaben, etwa zum Alter des Pferdes, machen.
Muss der Verkäufer falsche Angaben des Auktionators sofort berichtigen? Was passiert, wenn der Verkäufer wissentlich falsche Angaben des Auktionators nicht berichtigt?
Handelt der Auktionator als Vertreter des Verkäufers, sollte der Verkäufer die Äußerungen des Auktionators gut verfolgen. Macht der Auktionator nämlich falsche Angaben während der Auktion, muss der Verkäufer diese unverzüglich berichtigen, wenn er gegenüber dem Ersteigerer für diese Angabe nicht haften möchte.
Denn entscheidend ist, welche Kenntnis der Verkäufer von den Eigenschaften des Pferdes hat. Weiß der Verkäufer, dass der Auktionator versehentlich falsche Angaben macht, und widerspricht er diesen nicht, so kann der Verkäufer unter Umständen sogar verschärft wegen arglistiger Täuschung haften.
Können Zuchtverbände als Versteigerer agieren? Haften Zuchtverbände, wenn Sie als Auktionator auftreten?
Zuchtverbände können grundsätzlich Versteigerungen durchführen. In dem Fall handelt es sich aber um eine private Versteigerung und nicht um eine sogenannte öffentliche Versteigerung. Eine Auktion ist nur dann eine öffentliche Versteigerung, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator, und dies kann nur eine natürliche Person sein und keine juristische Person wie etwa ein Zuchtverband, die Versteigerung durchführt.
Der entscheidende Unterschied zwischen einer privaten und einer öffentlichen Versteigerung ist der, dass bei einer öffentlichen Versteigerung nicht die Regeln des Verbrauchsgüterkaufes gelten (§ 474 I 2 BGB). Ersteigert also eine Privatperson bei einer direkt vom Zuchtverband durchgeführten Auktion ein krankes Pferd, ist sie durch Verbraucherschutzvorschriften besonders gesichert. Er muss nicht befürchten, dass seine Gewährleistungsrechte durch Auktionsbedingungen eingeschränkt wurden und er letztlich keine Möglichkeit hat, den Verkäufer in die Haftung zu nehmen.
Bei einer öffentlichen Versteigerung genießt der Verbraucher diesen besonderen Schutz nicht. In den Auktionsbedingungen kann die Haftung des Verkäufers für Mängel am Pferd weitestgehend ausgeschlossen werden. Außerdem gilt nicht die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Das heißt also, dass der Ersteigerer beweisen müsste, dass das Pferd, welches er ersteigert hat, einen Mangel bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags hatte, sollte er den Verkäufer in die Haftung nehmen wollen.
Seitdem der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.2010 klargestellt hat, dass es allein darauf ankommt, dass der Versteigerer ein öffentlich bestellter Auktionär sein muss, um die Versteigerung als öffentliche Auktion einzustufen, werden Zuchtverbände Auktionen kaum noch selbst durchführen, sondern einen öffentlich bestellten Auktionator beauftragen. Auf diese Weise können sie sich weitestgehend von Haftungen freizeichnen.
Was passiert, wenn das ersteigerte Pferd im Zeitraum zwischen Versteigerung und Abholung einen schwerwiegenden Unfall hat? Kann der Ersteigerer jetzt noch vom Kauf zurück treten?
Bei einem „normalen“ Pferdekauf geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung des Pferdes erst bei Übergabe des Tieres vom Verkäufer auf den Käufer über. Bei einer Auktion ist dies anders. Der Zeitpunkt des sog. Gefahrenübergangs ist der des Zuschlags. Ab dem Zuschlag trägt der Ersteigerer das Risiko, dass das Pferd sich verletzt oder erkrankt.
Kommt es also zu einem Unfall nach dem Zuschlag, bei dem sich das ersteigerte Pferd verletzt, so kann der Ersteigerer keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer oder dem Auktionator geltend machen.
Was empfehlen Sie Privatpersonen, die ein Pferd ersteigern wollen?
Ganz wichtig ist, dass der private Käufer darüber informiert sein muss, ob es sich um eine öffentliche oder eine private Versteigerung handelt. Denn bei der öffentlichen Versteigerung muss sich der Käufer darüber im Klaren sein, dass die Möglichkeiten, den Verkäufer wegen später entdeckter Mängel am Pferd in die Haftung zu nehmen, sehr wahrscheinlich eingeschränkt sind.
Ihm muss bewusst sein, dass er sich nicht im geschützten Raum eines Verbrauchsgüterkaufes bewegt. Daher sollte er die Auktionsbedingungen sorgfältig lesen und sein Kaufrisiko einschätzen. Außerdem sollte er sich darüber informieren, wer sein Vertragspartner wird, der Verkäufer oder der Auktionator.
Eine öffentliche Versteigerung ist nicht zu empfehlen, wenn der Käufer absoluter Laie auf dem Gebiet des Pferdekaufes ist.
Mehr über die Rechtsanwältin Frauke Prengel

Dr. Frauke Prengel
Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an der Universität Münster promovierte Frau Dr. Prengel auf dem Gebiet der Mediation. Heute berät und vertritt sie ihre Mandanten im Zivilrecht mit Schwerpunkt Tier- und Pferderecht.
Als passionierte Reiterin und Pferdebesitzerin kennt sie sich zudem gut in der Pferdeszene aus. Mehr unter: www.siefritz-prengel.de/front_content.php?idcat=37.
Titelfoto: Sue Byford





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